Arbeitsgrundlage

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948

verkündet von der Generalversammlung der Vereinten Nationen

Auszüge

Artikel 3: Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 5: Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 7: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. ...
Artikel 9: Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10: Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der Billigkeit entsprechendes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das über seine Rechte und Verpflichtungen oder über irgendeine gegen ihn erhobene strafrechtliche Beschuldigung zu entscheiden hat.
Artikel 13: (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates. (2) Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land einschließlich seines eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14: Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
Artikel 18: Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ...
Artikel 19: Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung ...
Artikel 20: (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken. (2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Amnesty international fördert alle in den 30 Artikeln der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen Rechte. Dazu gehören alle bürgerlichen und politischen Menschenrechte (Artikel 1 - 21) sowie die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (=WSK-Rechte) (Artikel 22 - 30).